AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutz-Hinweise
und Impressum

 

GREENCAR GMBH
Bessemerstraße 16
12103 Berlin
Deutschland
Telefon:   030 - 417 22 08- 0
Telefax:   030 - 417 22 08- 1
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Amtsgericht Charlottenburg (Berlin): HRB 229712 B
Geschäftsführung: Dipl. Bw. Mirco Ortlieb
UST. ID.: DE 344170423

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Kunden (Besteller) und GREENCAR (Lieferer) für alle Angebote, Verträge und Lieferungen. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Bedingungen ausdrücklich an.

Bei Verträgen mit Unternehmern gilt: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sowie Auftragsbestätigungen der Gegenseite erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Anderen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und dem Lieferer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Verträge mit den Bestellern werden erst nach Prüfung des vom Besteller übersandten Fahrzeugscheins hinsichtlich der Tauglichkeit des gewählten Dieselpartikelfilters (DPF)/Katalysators für den Einbau in das betreffende Fahrzeug und unsere sodann versandte Auftragsbestätigung in Textform wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend.

(2) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer Bestätigung in Textform.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise exklusive den Einbau- und Versandkosten zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Von uns gestellte Rechnungen sind bei Kauf von neuen DPF/Katalysatoren spätestens mit Übergabe des DPF/Katalysators und im Fall der Reinigung spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs zu begleichen. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort (§ 10) geliefert, muss der Rechnungsbetrag vor Lieferung beglichen werden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Ist der Besteller Verbraucher berechnen wir bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Ist der Besteller Unternehmer berechnen wir bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Zinssatzes über dem Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Gegenforderungen des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis mit dem Lieferer sind vom Aufrechnungsverbot des Satzes 1 ausgenommen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Liefer-, Abnahme- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Beginn der seitens des Lieferers angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Im Fall des Kaufs eines DPF/Katalysators ist der Besteller verpflichtet, den Fahrzeugschein zu übersenden, die Originalersatzteilnummer sowie bei Nutzfahrzeugen die Einbausituation mitzuteilen. Im Fall der Reinigung ist der Besteller verpflichtet, sein Fahrzeug absprachegemäß in der ein- und ausbauenden Werkstatt vorzuführen. Geht der Reinigung ein Ölschaden voraus, ist der Besteller verpflichtet zu überprüfen, ob sich noch Ölreste in dem System befinden. Der Lieferer übernimmt ausdrücklich keine Haftung für Schäden, die auf Ölreste in dem System zurückzuführen sind. Muss der zu reinigende DPF/Katalysator vom Lieferer durch ein Transportunternehmen abgeholt werden, ist der Besteller verpflichtet den DPF/Katalysator ordnungsgemäß zu verpacken und so gegen Transportschäden zu schützen. Bei der Verpackung ist folgendes zu beachten: Die Temperatur- und Drucksensoren müssen demontiert sein, bei Defekt oder Verlust können diese nicht ersetzt werden; Lambda-, Temperatur- und Drucksensoren, AGR-Ventil und Unterdruckleitungen sowie das Motor- und Einspritzmanagement des Fahrzeugs müssen intakt sein. Die Aschebeladungsmenge muss auf Null herabgesetzt, die sonstigen Fehler des Steuergeräts behoben und gelöscht sein. Individuelle Verpackungshinweise befinden sich auf der jeweiligen Auftragsbestätigung und sind vom Besteller entsprechend einzuhalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft die in Absatz 2 genannten Mitwirkungspflichten, ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware abzunehmen.

(4) Der Schadensersatzanspruch beträgt 30% des Kaufpreises. Bei Sonderbestellungen, wie das im Nutzfahrzeugbereich immer der Fall ist, beträgt der Schadenersatzanspruch 50 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller trotz Übergabe an den Besteller Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.

(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferer wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferanten ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferant nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Übersteigt der realistische Wert der bestehenden Sicherheit dessen Gesamtforderung insgesamt um mehr als 20%, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

 

§ 7 Reinigung gebrauchter DPF/Katalysatoren und Transportrisiko

Bezieht sich der Vertrag auf die Reinigung gebrauchter DPF/Katalysatoren so gilt ergänzend folgendes:

(1) Als Vertragsgegenstand wird ausschließlich der einzelne DPF/Katalysator angesehen. Eventuelle Einbauten und das Gehäuse in oder um den DPF/Katalysator sind vom Vertrag ausdrücklich ausgenommen. Eine Haftung für defekte oder nicht reinigbare (DPF)/Katalysatoren wird nicht übernommen.

(2) Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferer Abholung und Rückversand des ausgebauten DPF/Katalysators durch einen Drittanbieter auf Kosten und Gefahr des Bestellers veranlassen. Hierfür entstehen zusätzliche Kosten, die der Besteller zu tragen hat, wobei DPF/Katalysatoren bis zu einem Wert von 500,00 € versichert sind. Auf Verlangen des Beststellers kann der DPF/Katalysator bis hin zum Wert der Neuanschaffungskosten im Fall des Verlustes durch den Drittanbieter versichert werden. Hierfür entstehen Mehrkosten, die der Besteller zu tragen hat. Der Besteller ist verpflichtet den DPF/Katalysator vor der Abholung ordnungsgemäß für den Transportzweck zu verpacken und entsprechend an das Transportunternehmen (§ 5 Abs. 2) zu übergeben.

(3) Eine Haftung durch den Lieferer für sog. Transportschäden bzw. Folgeschäden im Rahmen der Rücksendung ist ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Bezieht sich der Vertrag auf die Lieferung einer neuen Sache und erweist sich die gelieferte Sache als fehlerhaft im Sinn des Produkthaftungsgesetzes und ist der Schaden auf diesen Fehler zurückzuführen, setzt die Inanspruchnahme des Lieferers voraus, dass die Gewährleistungsansprüche zunächst erfolglos direkt gegenüber dem Hersteller der Ware auf außergerichtlichen Wege geltend gemacht wurden. Der Lieferer ist insoweit verpflichtet die Daten des Herstellers an den Besteller bekannt zu geben.

(2) Bezieht sich der Vertrag auf die Reinigung gebrauchter DPF/Katalysatoren, haftet der Lieferer lediglich für die Reinigungsleistung. Erweist sich der Ausbau der DPF/Katalysators bzw. deren Einbau als fehlerhaft, sind Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber der einbauenden Werkstatt geltend zu machen, auch dann, wenn der Einbau der Sache auf Rechnung des Lieferers erfolgt. Der Lieferer haftet nicht für mangelhafte Ein- oder und Ausbauarbeiten und dadurch aufgetretene Funktionsunfähigkeiten und sonstige Folgeschäden. Die von dem Besteller ausgewählten Werkstätten sind keine Verrichtungsgehilfen des Lieferers. Der Haftungsausschluss gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

(3) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Lieferer setzt im Falle eines fehlerhaften Einbaus einer neuen Sache durch die auf Rechnung des Lieferers einbauende Werkstatt voraus, dass zunächst diese einbauende Werkstatt die Gewährleistung außergerichtlich abgelehnt hat.

(4) Im Übrigen sind die Mängel grundsätzlich unverzüglich gegenüber dem Lieferer anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Eine Mangelhaftigkeit der Reinigungsleistung ist vom Besteller, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, unverzüglich im Sinne von § 377 HGB anzuzeigen. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Verbraucher haben die Mangelhaftigkeit innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Mängelansprüche von Unternehmern verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Lieferer gelieferten Ware bei dem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

(7) Keine Gewährleistung besteht, wenn die Betriebs- und Wartungsanweisungen der Hersteller sowie die Montagehinweise des Lieferers nicht befolgt werden, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien ersetzt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und dieses Fehlverhalten ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Keine Gewährleistung besteht ferner für Schäden, die aus Gründen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch Umwelteinflüsse entstanden sind.

(8) Die Haftung des Lieferers für vertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. die jeweiligen vertraglichen Pflichten des Lieferers, die aus einer verobjektivierten Sicht des Bestsellers für die vertraglichen Hauptleistungspflichten von Bedeutung sind und deren Nichtbeachtung den Leistungserfolg nicht nur unerheblich beeinträchtigen würde. Insoweit besteht eine Haftung für jeden Grad des Verschuldens. Zu den Kardinalpflichten gehören im Fall des Kaufs die Lieferung des passenden DPF/Katalysators und im Fall der Reinigung die vollständige Reinigung des DPF/Katalysators. Sofern dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:

- andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich oder im Rahmen der Bemusterung vorgesehen;

- Überbeanspruchung, z.B. durch gestörte Betriebszustände, wie zu geringe Betriebstemperatur, Überhitzung, Trockenlauf, Verschmutzung u.ä.;

- Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, z.B. Biodiesel, Pflanzenölbetrieb, Dichtmedien, Schmiermittel, Frost- und Korrosionsschutzzusätze und dgl.;

- betriebs- und produktüblicher Verschleiß.

(9) Die vorstehend genannten Ausschluss- und Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfen beruhen.

(10) Soweit der Lieferer nicht nach den vorstehenden Absätzen haftet, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ausdrücklich wird der Ausschluss der Haftung des Lieferers für Schäden in Folge eines eigenverantwortlichen Einbaus der Ware durch den Besteller oder durch eine vom Besteller beauftragte Werkstatt erklärt.

(11) Im Schadenfall ist der beanstandete DPF/Katalysator, begleitet von einem Gewährleistungsantrag mit Angabe der Seriennummer des Fahrzeugs, der aktuellen Kilometerlaufleistung und dem Zeitpunkt der Beanstandung sowie einer Kopie des Einbauzertifikates, des Wartungs- und Prüfprotokolls sowie einer aktuellen Datenaufzeichnung der Filterüberwachung (Speicherinhalt des Datenloggers, falls vorhanden) zur Überprüfung einzusenden.

(12) Nimmt der Lieferer neue DPF/Katalysatoren aus Kulanz zurück, trägt der Besteller dennoch die Ein- und Ausbaukosten sowie die Kosten für Reparaturen. Erneuerungen oder der Kaufpreis von alternativen Teilen anderer Lieferanten werden nicht erstattet.

§ 9 Gerichtsstand

(1) Ist der Besteller Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt deutsches Recht.

§ 10 salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

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Geschäftsführung: Dipl. Bw. Mirco Ortlieb
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                                                                                                 Stand: 24.05.2021



Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

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Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.


Besondere Hinweise

Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.